§
1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Heimatverein Adelsberg e. V.". Er wurde am 25.06.1993 unter der Nummer VR 1027 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der "Heimatverein Adelsberg e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des "Heimatvereins Adelsberg e.V." ist die Wahrung und Verwirklichung humanistischer, sozialer, kultureller und ökologischer Interessen der Einwohner des Stadtteiles Adelsberg, insbesondere die Entwicklung und Förderung der Verbundenheit aller Adelsberger zu ihrem Heimatort. Dazu gehören: a) Wanderungen in der näheren Umgebung, b) Heimatfeste u. ä. Veranstaltungen c) Veranstaltungen zur Pflege örtlichen Brauchtums d) in Zusammenarbeit mit der Grundschule Vermittlung der Ortsgeschichte e) Anregungen zur Verschönerung des Ortsbildes
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
(5) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(6) Die erforderlichen Mittel zur Erfüllung seiner Ziele und Vorhaben erlangt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Förderungen, öffentliche Zuschüsse und sonstige Zuwendungen, sowie Eigenerwirtschaftungen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte volljährige natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Aufnahme.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Bestätigung des Vorstandes wirksam.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausge- schlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Dieses sind ihm mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
(4) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Verwirklichung des Vereinszweckes aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des "Heimatvereins Adelsberg e.V." durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Aufstellung des Finanzplans und die An- fertigung des Jahresberichtes,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
(2) Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Vereinsmitgliedern.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 1.500 € (Eintausendfünfhundert Euro) bedarf es jedoch der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf (mindestens viermal jährlich) zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(6) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderung der Satzung, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie werden den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt.
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluß von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
e) die Beschlussfassung über den Finanzplan, die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes.
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per Brief oder E-Mail unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangen. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vertretung bei Ausübung des Stimmrechts ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über Änderung der Satzung, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll muß den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem das Protokoll zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
§ 10 Kassenprüfung
(1) Zur Kontrolle des Finanzgeschehens wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein und darf nicht von ihm beaufsichtigt werden. Der Kassenprüfer ist berechtigt, sich jederzeit von der ordnungsgemäßen Finanzbuchhaltung des Vorstandes zu überzeugen und sich die erforderlichen Unterlagen vorlegen zu lassen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Fall der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an: -den Schulverein der Adelsberger Grundschule, -die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Chemnitz-Adelsberg, -den Verein zur Förderung der FFW Adelsberg und -den Verein Adelsberger Senioren e.V. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke wie unter §2 benannt, im Stadtteil Adelsberg zu verwenden.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Chemnitz-Adelsberg am 01. Juni 2015
(1) Der Verein führt den Namen "Heimatverein Adelsberg e. V.". Er wurde am 25.06.1993 unter der Nummer VR 1027 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der "Heimatverein Adelsberg e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des "Heimatvereins Adelsberg e.V." ist die Wahrung und Verwirklichung humanistischer, sozialer, kultureller und ökologischer Interessen der Einwohner des Stadtteiles Adelsberg, insbesondere die Entwicklung und Förderung der Verbundenheit aller Adelsberger zu ihrem Heimatort. Dazu gehören: a) Wanderungen in der näheren Umgebung, b) Heimatfeste u. ä. Veranstaltungen c) Veranstaltungen zur Pflege örtlichen Brauchtums d) in Zusammenarbeit mit der Grundschule Vermittlung der Ortsgeschichte e) Anregungen zur Verschönerung des Ortsbildes
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
(5) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(6) Die erforderlichen Mittel zur Erfüllung seiner Ziele und Vorhaben erlangt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Förderungen, öffentliche Zuschüsse und sonstige Zuwendungen, sowie Eigenerwirtschaftungen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte volljährige natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Aufnahme.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Bestätigung des Vorstandes wirksam.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausge- schlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Dieses sind ihm mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
(4) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Verwirklichung des Vereinszweckes aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des "Heimatvereins Adelsberg e.V." durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Aufstellung des Finanzplans und die An- fertigung des Jahresberichtes,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
(2) Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Vereinsmitgliedern.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 1.500 € (Eintausendfünfhundert Euro) bedarf es jedoch der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf (mindestens viermal jährlich) zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(6) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderung der Satzung, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie werden den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt.
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluß von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
e) die Beschlussfassung über den Finanzplan, die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes.
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per Brief oder E-Mail unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangen. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vertretung bei Ausübung des Stimmrechts ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über Änderung der Satzung, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll muß den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem das Protokoll zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
§ 10 Kassenprüfung
(1) Zur Kontrolle des Finanzgeschehens wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein und darf nicht von ihm beaufsichtigt werden. Der Kassenprüfer ist berechtigt, sich jederzeit von der ordnungsgemäßen Finanzbuchhaltung des Vorstandes zu überzeugen und sich die erforderlichen Unterlagen vorlegen zu lassen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Fall der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an: -den Schulverein der Adelsberger Grundschule, -die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Chemnitz-Adelsberg, -den Verein zur Förderung der FFW Adelsberg und -den Verein Adelsberger Senioren e.V. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke wie unter §2 benannt, im Stadtteil Adelsberg zu verwenden.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Chemnitz-Adelsberg am 01. Juni 2015